Dies ist neu

  • Ab 1. Januar 2023 müssen auch B2B-Geräte mit dem Symbol des durchgestrichenen Mülleimers nach DIN EN 50419 gekennzeichnet werden. Hier gab eine Übergangsfrist von einem Jahr seit Inkrafttreten des ElektroG3 im Januar 2022. Es gelten die gleichen Regeln, die bei B2C-Geräte schon seit 2005 greifen: Der Mülleimer muss dauerhaft und erkennbar direkt aufs Produkt, sofern nicht dessen Größe oder Funktionalität dagegen sprechen (dann darf dieser auch ins Handbuch, auf die Verpackung oder in die Garantieerklärung).
  • Ab 1. Januar 2023 müssen sich Bevollmächtigte ausländischer Hersteller, welche über mehr als 20 aktive Registrierungen verfügen, bei der Stiftung EAR zunächst akkreditieren lassen. Diese prüft verschiedene Kriterien wie Zuverlässigkeit, personelle und finanzielle Ausstattung, Kompetenz usw.
  • Ab 1. Januar 2023 fällt bei der Stiftung EAR eine neue, regelmäßige Quartalsgebühr für alle registrierte Hersteller inkl. durch Bevollmächtigte vertretene ausländische Unternehmen in Höhe von etwa EUR 25,- an.
  • Ab 1. Juli 2023 haben elektronische Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister erweiterte Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Compliance ihrer Händler und Auftraggeber mit dem Elektrogesetz. Sofern erforderliche Registrierungen nicht nachgewiesen werden können, müssen die entsprechenden Akteure gesperrt werden. Entsprechende Produkte dürfen nicht mehr ausgeliefert werden. Diese Frist wurde im letzten Moment Ende 2022 noch um ein halbes Jahr von Januar auf Juli 2023 verschoben.

Das gilt seit kurzem

  • Seit 1. Juli 2022 müssen registrierte B2B-Hersteller bei der Stiftung EAR ein Rücknahmekonzept einreichen, um keinen Widerruf zu riskieren.
  • Seit 1. Juli 2022 müssen Supermärkte und Drogerien, die von der Erweiterung der Handels-Rücknahme in §17 ElektroG betroffen sind, Rücknahmestellen im Laden oder in zumutbarer Entfernung zu diesem anbieten.

1. Update (1. Januar 2023): Hinweis auf neue Quartalsgebühren ergänzt.