Mit dieser Frage hat sich das Amtsgericht München I bezüglich der Parallelproblematik in den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in einer Entscheidung vom 14.02.2023 (Az.: 161 C 12736/22) befasst. Die dort aufgestellten Überlegungen dürften auf § 7 UWG übertragbar sein.

Das Amtsgericht München stellt in seiner Entscheidung zunächst sehr übersichtlich dar, dass die Rechtsprechung zu einem Erlöschen einer Einwilligung durch Zeitablauf unterschiedlich ist. Es kommt zu dem Ergebnis, dass es stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Sodann beurteilt es den Fall allerdings, zumindest nach den Leitsätzen der Entscheidung, recht schematisch anhand des Zeitablaufs und kommt zu folgendem Ergebnis:

  • Nach den Umständen des Einzelfalls kann das Erlöschen einer ursprünglich erteilten Einwilligung in die Zusendung von E-Mail-Werbung anzunehmen sein. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn in einem Zeitraum von vier Jahren ein Account, bei dessen Erstellung ein Newsletter abonniert wurde, nicht mehr genutzt und in Kenntnis hiervon auch keine weitere Werbung übersandt wurde.
  • In einem solchen Fall muss sich der Werbende vor der neuerlichen Zusendung von E-Mail-Werbung bei dem Empfänger erkundigen, ob die ursprüngliche Einwilligung fortbesteht.

(Quelle: VGU)