Der Bundesgerichtshof hat in einer veröffentlichten Entscheidung vom 01.12.2022 (Az.: – I ZR 28/22 -) dazu Stellung bezogen. Hierbei ist die Verwendung der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung lediglich eine Option, die allerdings gewichtige Vorteile mit sich bringt. So wiederholt der BGH nochmals, dass die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung die unwiderlegliche Fiktion der Gesetzmäßigkeit der Belehrung enthält. Zugleich hebt er allerdings bereits in den Leitsätzen seiner Entscheidung hervor, dass diese Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB nur dem Unternehmer zugutekommt, der die Muster-Widerrufsbelehrung nach Anlage 1 zu dieser Bestimmung unverändert verwendet und richtig ausfüllt. Zugleich betont der BGH allerdings, dass der Unternehmer seine Informationspflichten auch durch eine Belehrung erfüllen kann, die von der Musterbelehrung abweicht, aber inhaltlich den in § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB geregelten Anforderungen genügt. In einem solchen Fall trägt der Unternehmer dann allerdings – worauf der BGH ebenfalls bereits in den Leitsätzen nochmals hinweist – das Risiko, dass seine Information den allgemeinen Anforderungen an eine umfassende, unmissverständliche und nach dem Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers eindeutige Belehrung genügt, bzw. dass sie diesen Anforderungen nicht genügt und damit unzulässig ist.

Halten Sie sich also möglichst exakt an die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung. Das EGBGB mit der Musterwiderrufsbelehrung können Sie hier abrufen. Die aktuelle Musterwiderrufsbelehrung für den Warenabsatz im Onlinehandel finden Sie dort mit den Ausfüllhinweisen ab Seite 107.

(Quelle: VGU)